Rodorf.de
ABC

Rechtsmittel gegen VA

Zu unterscheiden sind die formlosen von den förmlichen Rechtsmitteln.

Formlose Rechtsmittel:
Zu den formlosen Rechtsbehelfen gehört die Aufsichtsbeschwerde, die Gegenvorstellung und die Petition.

Art 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Formlose Rechtsmittel sind an keine Form gebunden.

Förmliche Rechtsmittel:
Die förmlichen Rechtsbehelfe sind form- und fristgebunden.

Förmliche Rechtsbehelfe sind:

  • Widerspruchsverfahren:
    Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das grundsätzlich nur gegen Verwaltungsakte (VA) statthaft ist.

  • Anfechtungsklage:
    Diese Klage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt iSv  § 35 VwVfG, durch den in Rechtspositionen eingegriffen wird.

  • Verpflichtungsklage:
    Klageziel der Verpflichtungsklage ist der Erlass eines VA durch eine Behörde, siehe § 42 Abs. 1 VwGO.

  • Feststellungsklage:
    Mit dieser Klageart kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden.

  • Fortsetzungsfeststellungsklage:
    Hier handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten, die bereits abgeschlossen sind und gegen die kein Widerspruch mehr geltend gemacht werden konnte, was bei polizeilichen Sofortmaßnahmen (unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei) immer der Fall ist.

  • Vorläufiger Rechtsschutz:
    Diese Form des Rechtsschutzes eröffnet davon betroffenen Personen die Möglichkeit, eine vorläufige verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn aufgrund bestehender Eilbedürftigkeit gegen einen belastenden VA ein formgebundenes Klageverfahren zu spät kommen würde. Dieser vorläufige Rechtsschutz, auch Eilanordnung genannt, wird oftmals von den Veranstaltern von Versammlungen in Anspruch genommen, um Versammlungsverbote oder erlassene Auflagen verwaltungsgerichtlich aufheben zu lassen, um eine kurzfristig anberaumte Versammlung durchführen zu können.
    Anders ausgedrückt: Beschwerdeführer sollen auch dann zu ihrem Recht kommen und bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen können, wenn ein etwaiges Klageverfahren zu spät kommen würde.

TOP 

Fenster schließen