Rechtsmittel gegen VA
Zu unterscheiden sind die formlosen von den förmlichen Rechtsmitteln.
Formlose Rechtsmittel: Zu den formlosen
Rechtsbehelfen gehört die Aufsichtsbeschwerde, die Gegenvorstellung und
die Petition.
Art 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Formlose Rechtsmittel sind an keine Form gebunden.
Förmliche Rechtsmittel: Die förmlichen Rechtsbehelfe sind
form- und fristgebunden.
Förmliche Rechtsbehelfe sind:
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Widerspruchsverfahren:
Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das grundsätzlich nur gegen
Verwaltungsakte (VA) statthaft ist.
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Anfechtungsklage:
Diese Klage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt iSv
§ 35 VwVfG, durch den in Rechtspositionen eingegriffen wird.
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Verpflichtungsklage:
Klageziel der Verpflichtungsklage ist der Erlass eines VA durch eine
Behörde, siehe § 42 Abs. 1 VwGO.
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Feststellungsklage:
Mit dieser Klageart kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
festgestellt werden.
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Fortsetzungsfeststellungsklage:
Hier handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von
Verwaltungsakten, die bereits abgeschlossen sind und gegen die kein
Widerspruch mehr geltend gemacht werden konnte, was bei
polizeilichen Sofortmaßnahmen (unaufschiebbare Maßnahmen der
Polizei) immer der Fall ist.
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Vorläufiger
Rechtsschutz: Diese Form des Rechtsschutzes eröffnet
davon betroffenen Personen die Möglichkeit, eine vorläufige
verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn aufgrund
bestehender Eilbedürftigkeit gegen einen belastenden VA ein
formgebundenes Klageverfahren zu spät kommen würde. Dieser
vorläufige Rechtsschutz, auch Eilanordnung genannt, wird oftmals von
den Veranstaltern von Versammlungen in Anspruch genommen, um
Versammlungsverbote oder erlassene Auflagen verwaltungsgerichtlich
aufheben zu lassen, um eine kurzfristig anberaumte Versammlung
durchführen zu können. Anders ausgedrückt: Beschwerdeführer sollen
auch dann zu ihrem Recht kommen und bestehende
Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen können, wenn ein etwaiges
Klageverfahren zu spät kommen würde.
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