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Zwangsweise Durchsetzung von VA

Rechtmäßige Verwaltungsakte der Polizei können erzwungen werden, wenn sich der oder die davon betroffene Person weigert, den Verwaltungsakt zu befolgen. Als Zwangsmittel sieht das PolG NRW folgende Zwangsmittel vor, siehe § 51 PolG NRW (Zwangsmittel):

§ 51 PolG NRW (Zwangsmittel)
(1) Zwangsmittel sind
1. Ersatzvornahme (§ 52),
2. Zwangsgeld (§ 53),
3. unmittelbarer Zwang (§ 55).
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die vor Ort unaufschiebbare Maßnahme zwangsweise durchzusetzen haben, kommen als Zwangsmittel nur Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang in Betracht.

Zwangsgelder werden schriftlich verfügt.

Hinweis: Die Abgabe von Erklärungen darf nicht erzwungen werden.

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