Zwangsweise Durchsetzung von VA
Rechtmäßige Verwaltungsakte der Polizei können erzwungen werden, wenn
sich der oder die davon betroffene Person weigert, den Verwaltungsakt zu
befolgen. Als Zwangsmittel sieht das PolG NRW folgende Zwangsmittel vor,
siehe § 51 PolG NRW (Zwangsmittel):
§ 51 PolG NRW (Zwangsmittel)
(1) Zwangsmittel sind
1. Ersatzvornahme (§ 52),
2. Zwangsgeld (§ 53),
3. unmittelbarer Zwang (§ 55).
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61
anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße
angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der
Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt
hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld
für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
Für
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die vor Ort unaufschiebbare
Maßnahme zwangsweise durchzusetzen haben, kommen als Zwangsmittel nur
Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang in Betracht.
Zwangsgelder werden
schriftlich verfügt.
Hinweis: Die Abgabe von Erklärungen darf nicht
erzwungen werden.
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