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Unanfechtbare Verwaltungsakte

Unanfechtbar wird ein VA, wenn er formelle Bestandskraft erhalten hat. Anders ausgedrückt. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit.

Ist das der Fall, kann ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden. Die formelle Bestandskraft eines VA tritt ein, wenn die Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind oder wenn der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines VA setzt voraus, dass der davon Betroffene nach Erhebung eines Widerspruchs und dem damit verbundenen Vorferfahren, von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einen Widerspruchbescheid erhalten hat, der den Widerspruch zurückweist.Dieses Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs, siehe § 69 VwGO. Hinsichtlich der Einlegung eines Widerspruchs ist § 70 VwGO einschlägig. Dort heißt es:

§ 70 VwGO
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. [...].

Ein Wiederspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Monatsfrist abgelaufen ist, denn dann ist ein VA unanfechtbar geworden. Anders ausgedrückt: Nach Ablauf der Monatsfrist erhält der VA die formelle Bestandskraft.

 

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