Unanfechtbare Verwaltungsakte Unanfechtbar wird ein VA, wenn er formelle Bestandskraft erhalten hat. Anders ausgedrückt. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit.
Ist das der Fall, kann ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit den
ordentlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten
werden. Die formelle Bestandskraft eines VA tritt ein, wenn die
Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind oder wenn der Betroffene auf die
Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines VA setzt voraus, dass der
davon Betroffene nach Erhebung eines Widerspruchs und dem damit
verbundenen Vorferfahren, von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, einen Widerspruchbescheid erhalten hat, der den
Widerspruch zurückweist.Dieses Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)
beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs, siehe § 69 VwGO. Hinsichtlich
der Einlegung eines Widerspruchs ist § 70 VwGO einschlägig. Dort heißt
es:
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