Bekanntgabe von VA Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist dessen Bekanntgabe, denn ohne Bekanntgabe vermag ein Verwaltungsakt gar nicht zu existieren, siehe § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes).
§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes) Dabei kann es sich sowohl um eine Einzelperson als auch um eine Personenvielzahl (Allgemeinverfügung) handeln. Eine Bekanntgabe im Rechtssinne setzt Folgendes voraus:
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann handelt es sich weder um eine Bekanntgabe im Rechtssinne, noch um einen VA. Für Verwaltungsakte, die von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten anlässlich von Sofortlagen mündlich verfügt werden gilt, dass diese sprachlich in einer verständlichen Form vermittelt werden müssen, also dem Betroffenen unmissverständlich zu verstehen zu geben ist, was von ihm erwartet wird bzw. was er zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat. Für von der Polizeibehörde schriftlich erlassene VA gelten die für VA einzuhaltenden Formvorschriften.
§ 37 Abs. 1, 2, 3, 6 VwVfG NRW
(Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung)
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