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Bekanntgabe von VA

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist dessen Bekanntgabe, denn ohne Bekanntgabe vermag ein Verwaltungsakt gar nicht zu existieren, siehe § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes).

§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Dabei kann es sich sowohl um eine Einzelperson als auch um eine Personenvielzahl (Allgemeinverfügung) handeln.

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne setzt Folgendes voraus:

  • Bekanntgabe durch die zuständige Behörde

  • Amtlich Eigenschaft

  • Bekanntgabewille der Behörde

  • Eröffnung des Inhalts gegenüber dem Betroffenen.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann handelt es sich weder um eine Bekanntgabe im Rechtssinne, noch um einen VA. Für Verwaltungsakte, die von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten anlässlich von Sofortlagen mündlich verfügt werden gilt, dass diese sprachlich in einer verständlichen Form vermittelt werden müssen, also dem Betroffenen unmissverständlich zu verstehen zu geben ist, was von ihm erwartet wird bzw. was er zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat.

Für von der Polizeibehörde schriftlich erlassene VA gelten die für VA einzuhaltenden Formvorschriften.

§ 37 Abs. 1, 2, 3, 6 VwVfG NRW (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung)
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. [...].
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...].
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen ... (Rechtsbehelfsbelehrung). [...].

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