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Zustimmungsbedürftiger VA

Bei einem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der erst nach Mitwirkung des Adressaten seine Wirksamkeit entfaltet, zum Beispiel die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes zur abschließenden Ahndung einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Das bedeutet, dass im Rahmen einer solchen Maßnahme der Betroffene dahingehend zu belehren ist, dass ein Verwarnungsgeld nur dann festgesetzt und verfügt werden kann, wenn der Betroffene damit einverstanden ist.

Einschlägige Regelungen sind § 56 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde) und § 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes).

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