Zustimmungsbedürftiger VA
Bei einem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, der erst nach Mitwirkung des Adressaten seine
Wirksamkeit entfaltet, zum Beispiel die Festsetzung eines
Verwarnungsgeldes zur abschließenden Ahndung einer geringfügigen
Verkehrsordnungswidrigkeit.
Das bedeutet, dass im Rahmen einer solchen
Maßnahme der Betroffene dahingehend zu belehren ist, dass ein
Verwarnungsgeld nur dann festgesetzt und verfügt werden kann, wenn der
Betroffene damit einverstanden ist.
Einschlägige Regelungen sind
§ 56 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde) und § 57 OWiG
(Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes).
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