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Ermessen

Ermessen - sowohl im Sinne des allgemeinen als auch im Sinne des besonderen Verwaltungsrechts (PolG NRW) - meint immer pflichtgemäßes Ermessen.

§ 3 PolG NRW (Ermessen, Wahl der Mittel)
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Räumt das Gesetz der Polizei Ermessen ein, bedeutet das für einschreitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte immer, sich für Maßnahmen zu entscheiden, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Hinter diesem Rechtsbegriff verbirgt sich ein Beurteilungs- und Entschließungsfreiraum für Amtswalter von Behörden, wenn diese auf der Grundlage von Gesetzen Maßnahmen treffen, die Ermessen einräumen.

Ermessen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit "Freiheit zum Handeln".

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