Ermessen
Ermessen sowohl im Sinne des allgemeinen als auch im Sinne des
besonderen Verwaltungsrechts (PolG NRW) meint immer pflichtgemäßes
Ermessen.
§ 3 PolG NRW
(Ermessen, Wahl der Mittel)
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere
Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der
betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso
wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht
stärker beeinträchtigt wird.
Räumt das Gesetz der Polizei
Ermessen ein, bedeutet das für einschreitende Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte immer, sich für Maßnahmen zu entscheiden, die geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig sind.
Nähere Ausführungen zum
Ermessen stehen im ABC-Stichwortverzeichnis unter dem Buchstaben
E zur Verfügung.
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