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04 Eingriffstiefe von Generalklauseln

Es kann davon ausgegangen werden, dass wegen der Unbestimmtheit von Generalklauseln allgemein die Eingriffstiefe, die Generalklauseln erlauben, nur von geringer Eingriffstiefe sein dürfen.

Grund dafür ist, dass alle schwerwiegenden Eingriffe in Grundrechte vom Gesetzgeber spezialgesetzlich geregelt sind.

Dennoch sind Fälle denkbar, in denen, in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen, auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe auf der Grundlage von Generalklauseln verfügt werden. Das war zum Beispiel anlässlich von Observationsmaßnahmen der Fall, durch die aus der Sicherungsverwahrung entlassene Sexualstraftäter von der Polizei rund um die Uhr über Monate überwacht wurden.

In Ermangelung einer dafür erforderlichen spezialgesetzlichen Befugnis, die solche Observationsmaßnahmen zugelassen hätte, stellte das BVerfG fest, dass für solche Fälle auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann.

Die Verfassungsrichter bestätigten die Entscheidungen der Fachgerichte, die solche Observationsmaßnahmen als Anwendungsfälle der Generalklausel angesehen hatten, dahingehend, "dass sie [die Generalklausel] es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren [...]. Dies ist – bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dauerüberwachung auf der Grundlage der Generalklausel möglich
BVerfG · Beschluss vom 8. November 2012 · Az. 1 BvR 22/12

Dennoch ist unbestritten, dass, von Ausnahmen einmal abgesehen, auf der Grundlage von Generalklauseln nur Eingriffe mit geringer Eingriffstiefe verfügt werden können.

Die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung einer Maßnahme im Sinne der Generalklausel kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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