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Belehrung: Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot

Das Opfer ist davon in Kenntnis zu setzen, welche Rechte ihm auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes zur Verfügung stehen und dass die Polizei die Einhaltung des Rückkehrverbotes überwachen wird. Sollte es erforderlich werden, dass der Täter die Wohnung betreten muss, um berechtigten Interessen nachzugehen, ist davon die Polizei zuvor in Kenntnis zu setzen, so dass in deren Beisein berechtigte "Täterinteressen" wahrgenommen werden können. Das Opfer sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Opferschutzbeauftragte der zuständigen Polizeibehörde sich mit dem Opfer zur Klärung weiterer Fragen in Verbindung setzen wird.


Der Täter ist davon in Kenntnis zu setzen, was ein Rückkehrverbot für ihn bedeutet. Im ist das Recht einzuräumen, berechtigte Interessen in der Wohnung wahrzunehmen, aus der er verweisen wurde, zum Beispiel benötigte Kleidung oder andere Gegenstände an sich zu nehmen. Der Täter ist darauf hinzuweisen, dass er für die Kosten von Unterbringung und für seine Lebensführung selbst zu sorgen hat.

Mit anderen Worten: Der seiner Wohnung verwiesene Täter hat keinen Anspruch auf staatliche Hilfe. Es ist grundsätzlich sein eigenes Problem, wie er mit dieser Situation fertig wird.

Es ist sinnvoll, eine mündlich verfügte Wohnungsverweisung/Rückkehrverbot schriftlich zu bestätigen, die dann auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, um dem Opfer die Möglichkeit zu geben, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch eine Feststellungsklage herbeizuführen.

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