Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot Gefahrenprognose
Zitat aus:
Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln Broschüre IM NRW - 2002
Häufig wird die gefährdete Person in Fällen häuslicher Gewalt entweder
von der gewalttätigen Person oder durch das familiäre,
nachbarschaftliche oder sonstige soziale Umfeld unter Druck gesetzt.
Für die gefährdete Person ist es in dieser Lage schwierig, eine
realistische Einschätzung der Gefahr künftiger Gewaltanwendung zu
äußern. Vielmehr ist es für solche Gewaltbeziehungen geradezu typisch,
dass die gefährdete Person das Geschehen sich selbst und anderen
gegenüber verharmlost oder leugnet.
Die Polizei erstellt ihre Gefahrenprognose
daher ausschließlich auf Grundlage der eigenen Feststellungen zu den
Bedingungen des Einzelfalles und den ggf. vorliegenden ergänzenden
Erkenntnissen. Maßgeblich ist die polizeiliche Gefahrenprognose; ein
entgegenstehender Wille des Opfers ist grundsätzlich unbeachtlich. Bei
Anhaltspunkten für eine gefestigte Gewaltbeziehung kann in der Regel von
einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.
Hierbei
werden insbesondere einbezogen:
-
Die
grundsätzlichen Erkenntnisse zur Phänomenologie der häuslichen
Gewalt als Wiederholungstat
-
Polizeiliche
Erkenntnisse über die gewalttätige Person (z. B. aus Kriminalakten
oder vorausgegangenen Einsätzen)
-
Feststellungen
zur grundsätzlichen Gewaltbereitschaft der gewalttätigen Person wie
z. B. Erkenntnisse über:
-
Wiederholte
Gewaltanwendung oder Drohungen mit oder ohne Bezug zum aktuellen
Sachverhalt
-
Aggression
unter Alkohol-/Drogeneinfluss
-
Sucht und
Abhängigkeit
-
Feststellungen
zu Art und Intensität der Gewalt (z. B. zu Dauer, Art und Umfang
sowie Schwere der Verletzungen, Tatwerkzeugen und -waffen)
-
Aussagen von
gefährdeten Personen, Zeuginnen und Zeugen zu der aktuellen Tat
sowie zu zurückliegenden Taten
-
Feststellungen zum physischen und
psychischen Zustand anwesender Kinder
Feststellungen zum Zustand der Tatwohnung
(z. B. zu Sachschäden und Verwahrlosung)
-
Informationen über aktuelle oder
ehemalige gerichtliche Schutzanordnungen
Zuwiderhandlung gegen polizeiliche
Anordnungen gem. § 34a PolG NRW.
Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln Broschüre IM NRW - 2002
Seite 17/18
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