Gefahrenprognose - Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote setzen den Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr voraus, die, nachdem die Polizei den Zustand häuslicher Gewalt vor Ort "beseitigt" hat, in der Zukunft erneut zu erwarten ist. Das setzt eine Gefahrenprognose voraus, in der nachvollziehbar begründet ist, warum in naher Zukunft mit häuslicher Gewalt zu rechnen ist.
Zitat aus:
Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln Häufig wird die gefährdete Person in Fällen häuslicher Gewalt entweder von der gewalttätigen Person oder durch das familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige soziale Umfeld unter Druck gesetzt. Für die gefährdete Person ist es in dieser Lage schwierig, eine realistische Einschätzung der Gefahr künftiger Gewaltanwendung zu äußern. Vielmehr ist es für solche Gewaltbeziehungen geradezu typisch, dass die gefährdete Person das Geschehen sich selbst und anderen gegenüber verharmlost oder leugnet.
Die Polizei erstellt ihre Gefahrenprognose
daher ausschließlich auf Grundlage der eigenen Feststellungen zu den
Bedingungen des Einzelfalles und den ggf. vorliegenden ergänzenden
Erkenntnissen. Maßgeblich ist die polizeiliche Gefahrenprognose; ein
entgegenstehender Wille des Opfers ist grundsätzlich unbeachtlich. Bei
Anhaltspunkten für eine gefestigte Gewaltbeziehung kann in der Regel von
einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.
Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln - Broschüre IM NRW - 2002
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