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Gefahrenprognose - Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot

Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote setzen den Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr voraus, die, nachdem die Polizei den Zustand häuslicher Gewalt vor Ort "beseitigt" hat, in der Zukunft erneut zu erwarten ist. Das setzt eine Gefahrenprognose voraus, in der nachvollziehbar begründet ist, warum in naher Zukunft mit häuslicher Gewalt zu rechnen ist.

Zitat aus: Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln
Broschüre IM NRW - 2002

Häufig wird die gefährdete Person in Fällen häuslicher Gewalt entweder von der gewalttätigen Person oder durch das familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige soziale Umfeld unter Druck gesetzt.

Für die gefährdete Person ist es in dieser Lage schwierig, eine realistische Einschätzung der Gefahr künftiger Gewaltanwendung zu äußern. Vielmehr ist es für solche Gewaltbeziehungen geradezu typisch, dass die gefährdete Person das Geschehen sich selbst und anderen gegenüber verharmlost oder leugnet.

Die Polizei erstellt ihre Gefahrenprognose daher ausschließlich auf Grundlage der eigenen Feststellungen zu den Bedingungen des Einzelfalles und den ggf. vorliegenden ergänzenden Erkenntnissen. Maßgeblich ist die polizeiliche Gefahrenprognose; ein entgegenstehender Wille des Opfers ist grundsätzlich unbeachtlich. Bei Anhaltspunkten für eine gefestigte Gewaltbeziehung kann in der Regel von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden.

Hierbei werden insbesondere einbezogen:

  • Die grundsätzlichen Erkenntnisse zur Phänomenologie der häuslichen Gewalt als Wiederholungstat

  • Polizeiliche Erkenntnisse über die gewalttätige Person (z. B. aus Kriminalakten oder vorausgegangenen Einsätzen)

  • Feststellungen zur grundsätzlichen Gewaltbereitschaft der gewalttätigen Person wie z. B. Erkenntnisse über:

  • Wiederholte Gewaltanwendung oder Drohungen mit oder ohne Bezug zum aktuellen Sachverhalt

  • Aggression unter Alkohol-/Drogeneinfluss

  • Sucht und Abhängigkeit

  • Feststellungen zu Art und Intensität der Gewalt (z. B. zu Dauer, Art und Umfang sowie Schwere der Verletzungen, Tatwerkzeugen und -waffen)

  • Aussagen von gefährdeten Personen, Zeuginnen und Zeugen zu der aktuellen Tat sowie zu zurückliegenden Taten

  • Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand anwesender Kinder
    Feststellungen zum Zustand der Tatwohnung (z. B. zu Sachschäden und Verwahrlosung)

  • Informationen über aktuelle oder ehemalige gerichtliche Schutzanordnungen
    Zuwiderhandlung gegen polizeiliche Anordnungen gem. § 34a PolG NRW.

Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln - Broschüre IM NRW - 2002
Seite 17/18

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