Gewaltschutzgesetz und Wohnungsüberlassung
Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die
Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen die gewalttätige Person und das
Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt,
so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit
allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat die
gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des
Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere
Voraussetzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht,
muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung
erforderlich ist. Die Maßnahme dient nicht dem Zweck, den Täter für gerade begangene häusliche Gewalt zu bestrafen. Das ist dem Strafverfahren vorbehalten, das anlässlich häuslicher Gewalt gegen den Täter einzuleiten ist, wenn es zu Körperverletzungsdelikten etc. gekommen ist.
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