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Gewaltschutzgesetz und Wohnungsüberlassung

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist.

Broschüre Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und J7ugend
Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt - Information zum Gewaltschutzgesetz

Wird eine polizeiliche Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot auf der Grundlage polizeirechtlicher Befugnisse verfügt, ist dafür eine Gewaltprognose zu erstellen, in der nachvollziehbar nachzuweisen ist, dass mit weiterer häuslicher Gewalt in naher Zukunft zu rechnen ist, denn der Zweck von Rückkehrverboten besteht darin, Gefahren zu verhindern, die erst in der Zukunft eintreten können.

Die Maßnahme dient nicht dem Zweck, den Täter für gerade begangene häusliche Gewalt zu bestrafen. Das ist dem Strafverfahren vorbehalten, das anlässlich häuslicher Gewalt gegen den Täter einzuleiten ist, wenn es zu Körperverletzungsdelikten etc. gekommen ist.

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