Gewaltschutzgesetz Das Gewaltschutzgesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt. Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen.
Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich aber
nicht nur auf verheiratete oder geschiedene Eheleute,
Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder nichteheliche
Lebensgemeinschaften, sondern allgemein auf Menschen, die Opfer von
Gewalt oder deren Androhung geworden sind. Einer besonderen
Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf es nicht. Das
Gewaltschutzgesetz gilt dabei grundsätzlich auch dann, wenn die Person
aufgrund ihres Alters, einer psychischen Erkrankung oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung bereits in einer
beschützten Umgebung wie etwa einem Altenheim, einem Pflegeheim oder
einer Behinderteneinrichtung lebt. Wird dieses Recht vom Opfer der häuslichen Gewalt am 10. Tag des polizeiliche ausgesprochenen Rückkehrverbotes in Anspruch genommen, gilt das Rückkehrverbot für weitere 10 Tage.
Davon wird das Familiengericht die Polizei umgehend in Kenntnis setzen.
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