Generalklausel - Bestimmtheitsgebot
BVerfG 2018:
Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung
wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus
(...). Der Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit
des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm
jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern
hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich
der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (...).
Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine
Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden,
insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes,
durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer
gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung
und Anwendung der Norm gewinnen lässt.
BVerfG, Urteil vom
24.07.2018 - 2 BvR 309/15 / 2 BvR 502/16
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