02 Grundsatz der Spezialität
Der
Grundsatz der Spezialität bedeutet zweierlei:
1. Das
spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.
Zum Beispiel: Versammlungsrechtliche Gefahren sind auf
der Grundlage des Versammlungsgesetzes abzuwehren. Erst wenn das nicht
mehr geht, die Polizei eine Versammlung aufgelöst hat, weil sie
unfriedlich geworden ist, kann Polizeirecht angewendet werden. Das
Versammlungsgesetz ist somit in "Versammlungsfragen" das speziell
anzuwendende Gesetz zur abwehr versammlungstypischer Gefahren.
2. Spezielle Normen schließen die Anwendung der Generalklausel
aus
Alle spezialgesetzlich im PolG NRW geregelten
Befugnisse sind in Bezug auf die Generalklausel des Polizeigesetzes
vorrangig anzuwenden. Die Generalklausel kann nur dann angewendet
werden, wenn spezialgesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen,
oder aus anderen Gründen nicht angewendet werden können, weil die
spezialgesetzliche Norm zum Beispiel die dafür erforderlichen
Rechtsfolgen nicht vorsieht.
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