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Grundsatz der Spezialität

Der Grundsatz der Spezialität bedeutet zweierlei:

1. Das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.

Versammlungsrechtliche Gefahren sind auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes abzuwehren. Erst wenn das nicht mehr geht und die Polizei eine Versammlung aufgelöst hat, weil sie zum Beispiel unfriedlich geworden ist, kann Polizeirecht angewendet werden. Das Versammlungsgesetz ist somit in "Versammlungsfragen" das speziell anzuwendende Gesetz zur Abwehr versammlungstypischer Gefahren.

2. Spezielle Normen schließen die Anwendung der Generalklausel aus

Alle spezialgesetzlich im PolG NRW geregelten Befugnisse sind in Bezug auf die Generalklausel des Polizeigesetzes vorrangig anzuwenden.

Die Generalklausel kann nur dann angewendet werden, wenn spezialgesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen, oder aus anderen Gründen nicht angewendet werden können, weil die spezialgesetzliche Norm zum Beispiel die Rechtsfolgen nicht vorsieht, die zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.

 

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