Grundsatz der Spezialität 1. Das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.
Versammlungsrechtliche Gefahren sind auf
der Grundlage des Versammlungsgesetzes abzuwehren. Erst wenn das nicht
mehr geht und die Polizei eine Versammlung aufgelöst hat, weil sie
zum Beispiel unfriedlich geworden ist, kann Polizeirecht angewendet werden. Das
Versammlungsgesetz ist somit in "Versammlungsfragen" das speziell
anzuwendende Gesetz zur Abwehr versammlungstypischer Gefahren. Die Generalklausel kann nur dann angewendet werden, wenn spezialgesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen, oder aus anderen Gründen nicht angewendet werden können, weil die spezialgesetzliche Norm zum Beispiel die Rechtsfolgen nicht vorsieht, die zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
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