Ordnungswidrigkeit von erheblicher
Bedeutung
Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt die
Sprachfigur einer „Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung“ nicht.
Davon kann aber ausgegangen werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit
besonders bedeutende Rechtsgüter oder Interessen der Allgemeinheit (etwa
Verhinderung von Ruhestörungen) gefährdet.
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann
eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die
unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung [...] Einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu
verhindern.
Hier wird davon ausgegangen, dass es sich bei
schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten nur um OWi handeln kann, die auf
unzumutbare Art und Weise Einzelpersonen oder die Allgemeinheit stören.
Für die Polizei ist der Präventivgewahrsam zur Abwehr ruhestörenden
Lärms zur Nachtzeit ein häufiger Grund zum Einschreiten, denn der Schutz
der Nachtruhe ist von besonderem Wert, so dass die Störung der Nachtruhe
durchaus als eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung angesehen
werden kann, wenn sie unzumutbar lang andauert.
Unzumutbarer ruhestörender Lärm kann verursacht werden durch:
-
Tongeräte (diese dürfen nur in einer solchen
Lautstärke betrieben werden, dass kein Unbeteiligter dadurch gestört
wird)
-
Hundegebell während der Nachtruhe
-
Lautstarke Ehestreitigkeiten nach 22.00 Uhr,
wenn diese Streitigkeiten länger als eine halbe Stunde andauern.
Kurzfristige lautstarke Wortgefechte sind von
den Nachbarn hinzunehmen.
Kurzfristige Störungen der Nachtruhe
können deshalb auch generell nicht als Ordnungswidrigkeiten von
erheblicher Bedeutung angesehen werden. Es muss sich schon um Störungen
handeln, die sowohl im Hinblick auf ihre Intensität als auch im Hinblick
auf ihre Dauer bedeutsam sind.
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