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Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung

Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt die Sprachfigur einer „Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung“ nicht. Davon kann aber ausgegangen werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit besonders bedeutende Rechtsgüter oder Interessen der Allgemeinheit (etwa Verhinderung von Ruhestörungen) gefährdet.

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Gewahrsam)

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung [...] Einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Hier wird davon ausgegangen, dass es sich bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten nur um OWi handeln kann, die auf unzumutbare Art und Weise Einzelpersonen oder die Allgemeinheit stören.

Für die Polizei ist der Präventivgewahrsam zur Abwehr ruhestörenden Lärms zur Nachtzeit ein häufiger Grund zum Einschreiten, denn der Schutz der Nachtruhe ist von besonderem Wert, so dass die Störung der Nachtruhe durchaus als eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung angesehen werden kann, wenn sie unzumutbar lang andauert.

Unzumutbarer ruhestörender Lärm kann verursacht werden durch:

  • Tongeräte (diese dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass kein Unbeteiligter dadurch gestört wird)

  • Hundegebell während der Nachtruhe

  • Lautstarke Ehestreitigkeiten nach 22.00 Uhr, wenn diese Streitigkeiten länger als eine halbe Stunde andauern.

Kurzfristige lautstarke Wortgefechte sind von den Nachbarn hinzunehmen.

Kurzfristige Störungen der Nachtruhe können deshalb auch generell nicht als Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung angesehen werden. Es muss sich schon um Störungen handeln, die sowohl im Hinblick auf ihre Intensität als auch im Hinblick auf ihre Dauer bedeutsam sind.

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