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Amtshaftung

Haftungsansprüche von Personen, die durch rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen oder aber durch so genannte Aufopferungsansprüche zu Schaden kommen, sind in NRW nicht im PolG NRW, sondern in den §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes NRW (OBG NRW) geregelt.

Auf diese Regelungen verweist der § 67 PolG NRW (Entschädigungsansprüche).

Im § 39 Abs. 1 OBG NRW (Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen) heißt es sinngemäß, dass ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, zu ersetzen ist, wenn dieser jemand durch rechtswidrige Maßnahmen zu Schaden gekommen ist, gleichgültig, ob die Polizei dafür ein Verschulden trifft oder nicht.

Hinweis: Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen, um die es sich bei rechtswidrigen Maßnahmen der Amtswalter von Polizeibehörden handelt, sind grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsweg einzuklagen, wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können von ihren Behörden für von ihnen getroffene rechtswidrige Maßnahmen nur dann in Regress genommen werden, wenn sie entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Letzteres ist dann gegeben, wenn jeder objektive Beobachter eines polizeilichen Lebenssachverhalts sich sozusagen an den Kopf fasst und sich fragt:

"Wie kann man nur so blöd sein."

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