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Zwangsbefugnisse der StPO

Bei den strafprozessualen Maßnahmen, die sich gegen Tatverdächtige oder gegen Beschuldigte richten, handelt es sich in der Regel um so genannte „Zwangsbefugnisse der StPO“. Das bedeutet, dass die Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang möglich ist, wenn die von der Maßnahme betroffene Person sich der Maßnahme widersetzt.

Die Zulässigkeit des Zwangs ergibt sich dann unmittelbar aus der jeweils durchzusetzenden Befugnis.

Als Zwangsmittel kommt nur unmittelbarer Zwang in Betracht. Es ist unbestritten, dass sich die Art und Weise der Zwangsanwendung nach den Normen zu richten hat, die in den jeweiligen Polizeigesetzen die Anwendung unmittelbaren Zwangs regeln.

Hinweis: Die Abgabe von Erklärungen darf nicht erzwungen werden. Auch heimlich durchgeführte Maßnahmen können nicht erzwungen werden.

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