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Alcotest - Alkoholvortest

Bestehen aufgrund wahrnehmbarer Personeneigenschaften (Atem riecht nach Alkohol) Zweifel am Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) oder einer Verkehrsstraftat gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), dann kann einem Fahrzeugfüher vorgeschlagen werden, sich freiwillig einem Test zu unterziehen, von dessen Ergebnis es dann abhängen wird, ob die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe erforderlich sein wird oder nicht.

Solche Tests setzen Freiwilligkeit auf Seiten der Person voraus, der solch ein Test angeboten wird.

Die betroffene Person ist entsprechend zu belehren.

Lehnt die aufgeforderte Person solch einen Test ab, wird  vor Ort entschieden werden müssen, ob die Entnahme einer Blutprobe in Betracht kommt.

Alcotests (Alkoholvortests) liefern keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse. Sie dienen nur dazu, einen bestehenden Anfangsverdacht zu konkretisieren.

Sollte der Vortest (Alcotest) anzeigen, dass in der Atemluft des Fahrzeugführers so viel Alkohol vorhanden ist, einen Tatverdacht begründen zu können, unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug im Straßenverkehr verbotswidrig geführt zu haben, reicht der "Messwert eines Alcotests" nicht aus, nachzuweisen, ob es sich dabei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Regelung) oder aber um eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) handelt.

Wichtig: Bevor Fragen zum Alkoholkonsum gestellt werden, hat die Belehrung über bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu erfolgen. 

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