Alcotest - Alkoholvortest
Bestehen aufgrund wahrnehmbarer Personeneigenschaften (Atem riecht
nach Alkohol) Zweifel am Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit im
Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) oder einer Verkehrsstraftat
gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), dann kann einem Fahrzeugfüher
vorgeschlagen werden, sich freiwillig einem Test zu unterziehen, von
dessen Ergebnis es dann abhängen wird, ob die Anordnung der Entnahme
einer Blutprobe erforderlich sein wird oder nicht.
Solche Tests setzen
Freiwilligkeit auf Seiten der Person voraus, der solch ein Test
angeboten wird.
Die betroffene Person ist entsprechend zu belehren.
Lehnt die aufgeforderte Person solch einen Test
ab, wird vor Ort entschieden werden müssen, ob die Entnahme einer
Blutprobe in Betracht kommt.
Alcotests (Alkoholvortests) liefern
keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse. Sie dienen nur dazu, einen
bestehenden Anfangsverdacht zu konkretisieren.
Sollte der Vortest
(Alcotest) anzeigen, dass in der Atemluft des Fahrzeugführers so viel
Alkohol vorhanden ist, einen Tatverdacht begründen zu können, unter
Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug im Straßenverkehr verbotswidrig geführt zu haben,
reicht der "Messwert eines Alcotests" nicht aus, nachzuweisen, ob es
sich dabei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG
(0,5 Promille-Regelung) oder aber um eine Straftat im Sinne von § 316
StGB (Trunkenheit im Verkehr) handelt.
Wichtig:
Bevor Fragen zum Alkoholkonsum gestellt werden, hat die Belehrung über
bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu erfolgen.
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