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Festnahme durch Polizei gem. § 127 Abs. 1 StPO

Immer dann, wenn Täter von der Polizei auf frischer Tat betroffen werden, ist ein Festhalten der Person und deren Verbringen zur Polizeiwache zum Zweck der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) zulässig.

Steht die ladungsfähige Anschrift fest, entfällt dieser Festhaltegrund jedoch, obwohl noch zu prüfen ist, ob ein Haftgrund gemäß § 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) ein weiteres Festhalten ermöglichen würde, denn erst, wenn ein Haftgrund von der Polizei nachvollziehbar begründet werden kann,  kann ein weiteres Festhalten von diesem Zeitpunkt an auf § 127 Abs. 2 StPO gestützt werden. 

Diese Festhaltezeit zur Prüfung eines Haftgrundes vermag nur § 127 Abs. 1 StPO zu rechtfertigen, denn erst dann, wenn die Prüfung des Haftgrundes zu dem Ergebnis führt, dass zum Beispiel Fluchtgefahr gegeben ist, kann eine vorläufige Festnahme, die auf der Grundlage von § 163b StPO iVm § 127 Abs. 1 StPO erfolgte, in eine Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) gestützt werden.

Gefahr im Verzug: Zu diesem Zeitpunkt des Nachweises eines Haftgrundes ist von Gefahr im Verzug auszugehen, weil das Einholen eines richterlichen Beschlusses Zeit in Anspruch nimmt, für die kein Festhaltegrund mehr greift.

Das bedeutet:

Sobald eine Person, wie oben skizziert, auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen wird, ist die vorläufig festgenommene Person unverzüglich einem Richter vorzuführen.

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