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Kurzfristige Observation als Realakt

Als Realakte können auch solche polizeiliche Maßnahmen bezeichnet werden, die durchgeführt werden, ohne davon betroffene Personen in Kenntnis zu setzen. Folglich handelt es sich bei der Beobachtung von Personen um ein Verwaltungshandeln, bei dem es nicht um die Durchsetzung einer Rechtsfolge geht, sondern deren Ziel ein tatsächlicher Ermittlungserfolg ist, denn auch bei einer kurzfristigen Observation geht es darum, in Erfahrung zu bringen, ob die Voraussetzungen für eine längerfristige Observation gegeben sind, von der davon betroffene Personen in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahme Kenntnis erhalten, siehe § 33 PolG NRW (Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen).

Für kurzfristige Observationen sieht das PolG NRW keine Benachrichtigung vor.

Insoweit ist es fraglich, ob es sich bei einer kurzfristigen Observation überhaupt um einen Verwaltungsakt handeln kann, denn der setzt voraus, dass der davon Betroffene weiß, was er zu dulden oder zu unterlassen hat.

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