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Obs: Kurzfristige Observationen

Kurzfristige Observationen richten sich ausschließlich gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer. Ermächtigungsvoraussetzung ist eine Gefahr im Sinne von § 1 Abs. 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

Bei der im § 1 Abs. 1 PolG NRW vorgesehenen Gefahr kann es sich sowohl um eine abstrakte als auch um eine konkrete Gefahr handeln:

1.12 VVPolG NRW zu § 1

§ 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr vorliegt.

Eine solche kurzfristige Observation ist als ein geringer Eingriff in die Rechte davon betroffener Personen einzusehen. Kurzfristige Observationen können von jeder Polizeibeamtin und jedem Polizeibeamten durchgeführt werden.

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