Observation: Anordnungsregelung
Im § 16a PolG NRW heißt es diesbezüglich wie folgt:
§ 16a Abs. 2 PolG NRW (Datenerhebung
durch Observation)
(2) Eine längerfristige Observation bedarf
der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde
ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf
höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen
der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. In der
Anordnung sind anzugeben
1. die Person, gegen
sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. Art, Beginn und
Ende der Maßnahme und
3. Tatsachen, die
den Einsatz der Maßnahme begründen.
Im § 163f Abs. 3 ist die Anordnungsregelung wie folgt geregelt:
§ 163f Abs. 3 StPO (Längerfristige
Observation)
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer
Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5,
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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