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Observation: Anordnungsregelung

Im § 16a PolG NRW heißt es diesbezüglich wie folgt:

§ 16a Abs. 2 PolG NRW (Datenerhebung durch Observation)
(2) Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben

1. die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,

2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme und

3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen.

Im § 163f Abs. 3 ist die Anordnungsregelung wie folgt geregelt:

§ 163f Abs. 3 StPO (Längerfristige Observation)
(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 

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