Straftat von erheblicher
Bedeutung
Der Begriff der „Straftat von
erheblicher Bedeutung« ist inzwischen in der Literatur und von der
Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden. Als Kriterien werden sowohl
von der Rechtsprechung als auch von der Lehre folgende Merkmale
eingefordert:
-
Straftat ist mindestens dem
Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen
-
Sie muss den Rechtsfrieden
empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der
Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
-
Bei allen Straftaten, die in
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) aufgeführt sind, handelt
es um Straftaten von erheblicher Bedeutung.
-
Im Gegensatz dazu sind im
Straftatenkatalog des § 100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung)
besonders schwere Straftaten genannt.
Zu den Straftaten von
erheblicher Bedeutung gehören natürlich auch Straftaten, für die der
Gesetzgeber andere Bezeichnungen verwendet, zum Beispiel:
TOP
Fenster schließen
|