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Observation: Tatsachen die Annahme rechtfertigen

Nach dem Wortlaut von § 16a PolG NRW können Personen nur dann observiert werden, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen.

Die Anforderungen an "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" ist abhängig, von der jeweiligen Eingriffstiefe der Befugnis, so dass der unbestimmte Rechtsbegriff sozusagen "ermächtigungsgebunden" auszulegen ist.

 

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