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Observation: Adressaten – über Personen – Kontaktpersonen

Diesbezüglich heißt es im § 16 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Datenerhebung durch Observation) wie folgt:

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Datenerhebung durch Observation)

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben ...... 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Bei diesen Personen handelt es sich um „Gefährder“ oder um „Gefährdern gleichgestellte Personen.“ Insoweit können Kontakt- oder Begleitpersonen bereits dann observiert werden, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten, gemeint sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, erforderlich ist. Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Zielpersonen unterhalten. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten.

Personenbezogene Daten von Personen, die sich mehr oder weniger zufällig in der Nähe einer Zielperson aufhalten können ebenfalls erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Observation überhaupt durchführen zu können.

Anders ausgedrückt: Bei einer Videoüberwachung von Zielpersonen werden auch von Personen Daten erhoben, die sich zufällig in deren Nähe aufhalten.

 

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