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Längerfristige Observation

Längerfristig ist eine Observation dann, wenn sie:

1. durchgehend länger als 24 Stunden dauert oder

2. an mehr als zwei Tagen stattfindet.

Diese Legaldefinition gilt sowohl für Observationen zum Zweck der Gefahrenabwehr als auch für solche zum Zweck der Strafverfolgung. Auch dann, wenn an mehreren Tagen oder auch in Abständen von Wochen Personen geplant nur stundenweise observiert werden, handelt es sich um längerfristige Observationen.

Als Zielpersonen von längerfristigen Observationsmaßnahmen zum Zweck der Gefahrenabwehr kommen nicht nur Verhaltens- oder Zustandsstörer, sondern auch andere Personen in Betracht.

Bei Verhaltens- oder Zustandsstörer müssen längerfristige Observationen dem Zweck dienen, eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abzuwehren.

§ 16aAbs. 1 PolG NRW (Datenerhebung durch Observation)
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Längerfristige Observationen stehen unter Richtervorbehalt.

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