Längerfristige Observation Längerfristig ist eine Observation dann, wenn sie: 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauert oder 2. an mehr als zwei Tagen stattfindet. Diese Legaldefinition gilt sowohl für Observationen zum Zweck der Gefahrenabwehr als auch für solche zum Zweck der Strafverfolgung. Auch dann, wenn an mehreren Tagen oder auch in Abständen von Wochen Personen geplant nur stundenweise observiert werden, handelt es sich um längerfristige Observationen. Als Zielpersonen von längerfristigen Observationsmaßnahmen zum Zweck der Gefahrenabwehr kommen nicht nur Verhaltens- oder Zustandsstörer, sondern auch andere Personen in Betracht. Bei Verhaltens- oder Zustandsstörer müssen längerfristige Observationen dem Zweck dienen, eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abzuwehren.
§ 16aAbs. 1 PolG NRW (Datenerhebung
durch Observation) Längerfristige Observationen stehen unter Richtervorbehalt. |