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Observation: Begriffsbestimmung

Bei einer Observation handelt es sich in der Regel (Ausnahmen sind kurzfristige Observationen) um vorbereitete und planmäßig durchgeführte heimliche Beobachtungsmaßnahmen von Personen durch dafür besonders ausgebildete Polizeibeamten (MEK). Deren Aufgabe es ist, möglichst viele personenbezogene Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben in Erfahrung zu bringen. Oftmals werden zu Observationszwecken auch besondere technische Mittel eingesetzt (Observationswagen, Videogeräte, Richtmikrofone, spezielle Kameras, Nachtsichtgeräte, GpS-Sender und erforderlichenfalls auch Wanzen).

Soweit es sich dabei um längerfristige Observationen handelt (länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen), sieht das Gesetz für den Einsatz solcher technischen Mittel besondere Anordnungsregelungen vor (Richtervorbehalt).

Bei längerfristigen Observationen zum Zweck der Gefahrenabwehr kann es sich auch um offen durchgeführte Observationen handeln (mit Einverständnis oder in Kenntnis der Observation von der davon betroffenen Person).

Bei der Beobachtung von Objekten handelt es sich im Normalfall nicht um Observationen. Anders ist die Rechtslage zu bewerten, wenn Objekte in der Absicht beobachtet werden, personenbezogene Daten von Bewohnern und Besuchern längerfristig zu erheben, um durch die Auswertung solcher Daten dort vermutete aber bisher unbekannte Täter in Erfahrung zu bringen.

Längerfristige Observationen richten sich in der Regel gegen polizeibekannte Zielpersonen. Entweder handelt es sich dabei um Tatverdächtige oder Beschuldigte, wenn zum Zweck der Strafverfolgung observiert wird, oder aber sich eine Observation gegen Verhaltens- oder Zustandshafter oder gegen „Personen“ richtet, die Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen. Gemeint sind „Gefährder“ und diesen „gleichgestellte Personen“.

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