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Observation: PolG oder StPO

Observationen auf der Grundlage des PolG setzen Gefahren voraus, die es abzuwehren gilt.

Im Gegensatz dazu dienen Observationen auf der Grundlage der StPO der Erforschung und Verfolgung von Straftaten.

Im Gegensatz zur StPO unterscheidet das PolG NRW längerfristige von den kurzfristigen Observationen.  In der StPO ist nur die „längerfristige Observation“ spezialgesetzlich geregelt, siehe § 163f StPO (Längerfristige Observation). Kurzfristige Observationen zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sind jedoch auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) möglich.

§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Bei längerfristigen Observationen, egal zu welchem Zweck, handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte von Personen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in der Regel auch nicht um so genannte polizeiliche Primärmaßnahmen, worunter Sofortmaßnahmen zu verstehen sind, die anlassbezogen vor Ort von der Polizei jetzt und sofort durchgeführt werden. Lediglich bei kurzfristigen Observationen ist das der Fall.

Aus kurzfristigen Observationen können sich aber längerfristige Observationen entwickeln, wenn das aufgrund polizeilicher Erkenntnisse, die sich im Zusammenhang mit kurzfristigen Observationen ergeben, sachgerecht erscheint. Ist das der Fall, dann reicht die Zeit, die eine kurzfristige Observation umfassen kann aus, um bestehende Anordnungsregelungen einhalten zu können.

Hinweis: Langfristige Observationen sind als schwerwiegende, kurzfristige Observationen sind als geringfügige Eingriffe anzusehen. Kurzfristige Observationen unterliegen keinem Anordnungsvorbehalt.

Längerfristige Observationen, egal ob die zum Zweck der Gefahrenabwehr oder zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten durchgeführt werden, stehen unter Richtervorbehalt.

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