Relative Fahruntüchtigkeit
Alkohol:
Von relativer Fahruntüchtigkeit kann bereits bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,1 Promille oder bei einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt, ausgegangen werden, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu
Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem
Verkehrsunfall gekommen ist.
BGH 2008: Relative
Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit) [...] setzt voraus, dass
die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger
und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr
fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch
bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83,
90; 44, 219, 221).
Drogen: Hinsichtlich der Auswirkungen von Drogen auf
die Fahrltüchtigkeit gibt es keinen Grenzwert für eine so genannte
"absolute" Fahruntüchtigkeit. Auf "relativen Fahruntüchtigkeit" kann nur
aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des
Fahrzeugführers geschlossen werden. Hierzu bedarf es außer dem positiven
Blut-Wirkstoffbefundes weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit
aussagekräftiger Beweiszeichen.
|