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Relative Fahruntüchtigkeit

Alkohol: Von relativer Fahruntüchtigkeit kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,1 Promille oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ausgegangen werden, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist.

In Anlehnung an die Rechtsprechung kann unter ungünstigen Umständen relative Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 0,3 Promille gegeben sein.

BGH 2008: Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit) [...] setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221).

BGH, Urteil vom 15.04.2008 - 4 StR 639/07

Drogen: Hinsichtlich der Auswirkungen von Drogen auf die Fahrltüchtigkeit gibt es keinen Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit. Auf "relativen Fahruntüchtigkeit" kann nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Fahrzeugführers geschlossen werden. Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefundes weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweiszeichen.

Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. März 2015 - Ss 7/15 (6/15)

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