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Verkehrskontrollen durch die Polizei - Erlassregelung

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Allgemeines


Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser Handlungsfelder lässt die größte Wirkung erwarten.

3.4.3
Verkehrskontrollen


Verkehrskontrollen sollen möglichst außerhalb des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Müssen Teile der Straße in Anspruch genommen werden, sind Kontrollen grundsätzlich auf Seitenstreifen oder auf der äußeren rechten Fahrbahnseite durchzuführen; auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Park- und Rastplätze, Parallelfahrbahnen in Knoten, Anschlussstellen oder andere geeignete Verkehrsanlagen zu nutzen. Kontrollstellen sind ausreichend kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit ggf. auszuleuchten. Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z. B. auf Autobahnen), ist grundsätzlich die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen.

Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren.

Kraftomnibusse im Linienverkehr einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu überprüfen.

3.4.4
Überprüfung von Fahrzeugführern


Die Überprüfung von Fahrzeugführern soll sich insbesondere auf Berechtigung und Eignung zum Führen von Fahrzeugen sowie auf die Einhaltung von Verhaltensregeln beziehen (z. B. Fahrerlaubnis, Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, Gurtpflicht).

Das Fahrpersonal des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs ist ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen, Sozialvorschriften).

Behaupten Fahrzeugführer, personen- oder fahrzeugbezogene Dokumente, zu deren Mitführen und Aushändigen sie verpflichtet sind, vergessen bzw. verloren zu haben oder geben sie den Diebstahl dieser Dokumente an, sind im Interesse des Betroffenen Überprüfungen möglichst bereits an Ort und Stelle durchzuführen.

3.4.5
Überprüfung von Fahrzeugen

Die Überprüfung von Fahrzeugen soll sich insbesondere auf solche Mängel beziehen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann (z. B. Bereifung, Bremsen, Beleuchtung, Ladungssicherung).

Fahrzeuge des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs sind ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen, Gefahrgutvorschriften).

Bei Fahrzeugmängeln ist darauf hinzuwirken, dass der vorschriftswidrige Zustand unverzüglich behoben wird. Sind technische Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gebracht wird. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die Weiterfahrt zu untersagen.

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009

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