Verkehrskontrollen durch die Polizei - Erlassregelung
1 Allgemeines
Die
Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen
Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser
Handlungsfelder lässt die größte Wirkung erwarten.
3.4.3
Verkehrskontrollen
Verkehrskontrollen sollen möglichst
außerhalb des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Müssen Teile der
Straße in Anspruch genommen werden, sind Kontrollen grundsätzlich auf
Seitenstreifen oder auf der äußeren rechten Fahrbahnseite durchzuführen;
auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Park- und
Rastplätze, Parallelfahrbahnen in Knoten, Anschlussstellen oder andere
geeignete Verkehrsanlagen zu nutzen. Kontrollstellen sind ausreichend
kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit ggf. auszuleuchten.
Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z. B.
auf Autobahnen), ist grundsätzlich die Anordnung der
Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die
Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu
stellen.
Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der
Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des
Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei
sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren.
Kraftomnibusse im Linienverkehr einschließlich Sonderformen des
Linienverkehrs sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu
überprüfen.
3.4.4 Überprüfung von Fahrzeugführern
Die Überprüfung von Fahrzeugführern soll sich insbesondere auf
Berechtigung und Eignung zum Führen von Fahrzeugen sowie auf die
Einhaltung von Verhaltensregeln beziehen (z. B. Fahrerlaubnis, Alkohol-
oder Drogenbeeinflussung, Gurtpflicht).
Das Fahrpersonal des
gewerblichen Personen- und Güterverkehrs ist ergänzend hinsichtlich
spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen,
Sozialvorschriften).
Behaupten Fahrzeugführer, personen- oder
fahrzeugbezogene Dokumente, zu deren Mitführen und Aushändigen sie
verpflichtet sind, vergessen bzw. verloren zu haben oder geben sie den
Diebstahl dieser Dokumente an, sind im Interesse des Betroffenen
Überprüfungen möglichst bereits an Ort und Stelle durchzuführen.
3.4.5 Überprüfung von Fahrzeugen
Die
Überprüfung von Fahrzeugen soll sich insbesondere auf solche Mängel
beziehen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann
(z. B. Bereifung, Bremsen, Beleuchtung, Ladungssicherung).
Fahrzeuge des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs sind ergänzend
hinsichtlich spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen,
Gefahrgutvorschriften).
Bei Fahrzeugmängeln ist darauf
hinzuwirken, dass der vorschriftswidrige Zustand unverzüglich behoben
wird. Sind technische Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen, nicht an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege
aus dem Verkehr gebracht wird. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die
Weiterfahrt zu untersagen.
Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei
Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v.
19.10.2009
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