Rodorf.de
ABC

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei - Erlassregelung

1.1.2.1
Sachliche Zuständigkeit


Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24 a und 24 c des StVG; abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 StVG. Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben (Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v. 25.9.1979 - SGV. NRW. 45 -). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.

Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, der Kreisordnungsbehörden und der Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen nach § 48 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt.

Die Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener Zuständigkeit. Die nachfolgend erwähnten Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 11 diesem RdErl. beigefügt. Sie sind ihrem materiellen Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie – insbesondere im Hinblick auf eine IT-gerechte Vordruckgestaltung – verändert werden.

Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. 5.).

Werden zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der RdErl. v. 19.10.2009 (SMBl. NRW. 2055) „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ zu beachten.

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 - v. 2.11.2010

TOP 

Fenster schließen