Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei -
Erlassregelung
1.1.2.1 Sachliche
Zuständigkeit
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den
§§ 23, 24, 24 a und 24 c des StVG; abweichend hiervon sind die örtlichen
Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 StVG. Die
Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind
neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von
Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die
Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben (Verordnung zur
Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v.
25.9.1979 - SGV. NRW. 45 -). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden
bleibt unberührt.
Die Zuständigkeit der örtlichen
Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der
Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, der Kreisordnungsbehörden und
der Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung
zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von
Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen nach § 48
Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt.
Die
Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in
eigener Zuständigkeit. Die nachfolgend erwähnten Vordrucke sind als
Anlagen 1 bis 11 diesem RdErl. beigefügt. Sie sind ihrem materiellen
Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie – insbesondere im
Hinblick auf eine IT-gerechte Vordruckgestaltung – verändert werden.
Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die
zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei
kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. 5.).
Werden zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der
RdErl. v. 19.10.2009 (SMBl. NRW. 2055) „Verkehrssicherheitsarbeit der
Polizei Nordrhein-Westfalen“ zu beachten.
Verfolgung von
Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von
Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung
und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 - v.
2.11.2010
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