Rodorf.de
ABC

Datenabgleich

Ein Datenabgleich ist praktisch aus jedem, aus polizeilicher Sicht nachvollziehbarem Anlass zulässig, soweit der Datenabgleich zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung sollte ein Datenabgleich grundsätzlich immer durchgeführt werden, denn es kann nicht hingenommen werden, dass Polizeibeamte, die eine Person oder ein Fahrzeug kontrollieren, keine Folgemaßnahmen treffen, nur weil ein Datenabgleich unterlassen worden ist, Folgemaßnahmen aber unvermeidbar gewesen wären, wenn solch ein Abgleich durchgeführt worden wäre.

Bei einem Datenabgleich handelt es sich, wenn überhaupt, um einen geringen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS).

Negativ abgeglichene Daten werden im Abfragesystem nicht gespeichert. Sie werden im automatisierten Verfahren nach einer kurzen Verweildauer gelöscht.

Im Übrigen sollten alle schriftlich erstellten Vorgänge im Rahmen der Vorgangsbearbeitung einem erneuten Datenabgleich unterzogen werden.

Es ist nicht immer eindeutig, auf welcher gesetzlichen Grundlage Datenabgleiche durchgeführt werden. In solchen Fällen steht der Polizei ein Wahlrecht zu, ob sie einen Datenabgleich zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 25 PolG NRW oder zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidirgkeiten im Sinne von § 98c StPO durchführt.

BGH 2017: Nach Ansicht des Senats besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt ein solcher des Gefahrenabwehrrechts gegenüber der Strafprozessordnung. Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff auf präventivpolizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Das Gesetz kennt keinen Vorrang strafprozessualer Vorschriften gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht. Gefahrenabwehr ist eine zentrale staatliche Aufgabe, die gegenüber der Strafverfolgung eigenständige Bedeutung hat und nicht hinter ihr zurücktritt (...). Vielmehr stehen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander.

BGH, Urteil vom 26.08.2017 – 2 StR 247/16

 

 

TOP 

Fenster schließen