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Regelabfrage gemäß § 98c StPO

Daten, die von der Polizei zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, sollten stets einem Datenabgleich auf der Grundlage von § 98c StPO unterzogen werden.

Ein Datenabgleich erfolgt in der Regel vor Ort, zum Beispiel im Rahmen einer Identitätsfeststellung, die auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) durchgeführt wird.

Die Feststellung von Halteranschriften, deren Fahrzeuge anlässlich von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Rahmen von Radarmessungen fotografiert wurden, erfolgt  später, wenn die Fahrer nicht vor Ort angehalten wird.

Im Rahmen der Vorgangsbearbeitung sind alle schriftlich erstellten Vorgänge zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Vorgangsbearbeitung einem Datenabgleich zu unterziehen.


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