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Dauer des Datenabgleichs

Im Normalfall dauert ein Datenabgleich nur einen kurzen Augenblick. Bei Systemausfällen oder anlässlich von Kontrollmaßnahmen anlässlich von eingerichteten Kontrollstellen (Verkehrskontrollen oder Kontrollstellen im Rahmen von § 12a PolG NRW (Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung) kann es jedoch vorkommen, dass wegen der Vielzahl anfallender Datenabfragen eine längere Abfragezeit unvermeidbar ist.

Diesbezüglich heißt es im § 25 Abs. 2 PolG NRW wie folgt:

(2) Wird die betroffene Person zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der von der Befugnis zugelassenen Wartezeit dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Geduld der Wartenden gestellt werden. Alles, was eine Wartezeit von etwa 10 Minuten überschreitet, dürfte wohl nur noch in begründeten Fällen verhältnismäßig sein.

Die Folgen von Systemausfällen gehen zu Lasten der Polizei.


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