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Datenabgleich - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ...

Der Nachweis dieser Ermächtigungsvoraussetzung des Datenabgleichs auf der Grundlage von § 25 PolG NRW (Datenabgleich) setzt Tatsachen voraus, dass der Datenabgleich zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich ist.

Dieser Nachweis ist beim Datenabgleich von "anderen Personen" zu erbringen, nicht aber bei Verhaltens- und Zustandshaftern.

An die Tatsachen im Sinne der Befugnis können keine hohen Anforderungen gerichtet werden. Letztlich reichen „statistische Tatsachen“ aus, um einen Datenabgleich rechtfertigen zu können.

Tatsache ist, dass im polizeilichen Informationssystem Millionen von Datensätzen vorgehalten werden deren Nutzung nachweisbar dazu führt, dass Personen festgenommen und gestohlene Sachen sichergestellt werden können. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzung dieser Datensätze nachweisbar dazu dient, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.  

Datenabgleiche anlässlich allgemeiner Verkehrskontrollen dienen auch dem Zweck, festzustellen, ob Fahrzeugführer - obwohl sie vor Ort einen Führerschein Kontrollbeamten aushändigen -  noch im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, oder aber aufgrund eines verhängten Fahrverbotes kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug führen dürfen.


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