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Datenabgliche andere Personen

Adressaten von Datenabgleichen können auch andere Personen als Verhaltens- oder Zustandsstörer sein.

Bei diesem Personenkreis handelt es sich sozusagen um „im Gesetz benannte Adressaten“. Ein typisches Beispiel für diesen Personenkreis sind Verkehrsteilnehmer, die von der Polizei zum Zweck der Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten werden.

§ 36 Abs. 5 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Bei den Verkehrsteilnehmern handelt es sich um Adressaten polizeilicher Maßnahmen, die von der Polizei kontrolliert werden dürfen, weil die StVO das so vorsieht.

Ein Fehlverhalten irgendeiner Art und Weise ist dafür nicht erforderlich. Insoweit handelt es sich bei den angehaltenen und zu kontrollierenden Fahrzeugführern nicht um Verhaltens- oder Zustandshafter, sondern in der Regel um ganz normale Verkehrsteilnehmer.

Ein Datenabgleich ist dennoch zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist.

Das ist bereits dann der Fall, wenn Polizeibeamte eine Verkehrskontrolle durchführen, weil Datenabfragen, die anlässlich solcher Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, zumindest eine statistische Wahrscheinlichkeit enthalten, dass dabei Persone oder Sachen festgestellt werden, die polizeiliche Folgemaßnahmen nach sich ziehen. Das ist natürlich auch dann der Fall, wenn ein durchgeführter Datenabgleich ergibt, dass der kontrollierte Fahrer nicht mehr im Besitz einer Faherlaubnis ist.


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