Datenabgleich bei polizeipflichtigen Personen Die Befugnis zum Datenabgleich im Sinne von § 25 PolG NRW (Datenabgleich) setzt zum Einen voraus, dass personenbezogene Daten entweder von Verhaltens- oder von Zustandsstörern einem Datenabgleich unterzogen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn personenbezogene Daten im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen auf der Grundlage polizeirechtlicher Befugnisse erhoben wurden, zum Beispiel anlässlich einer Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung).
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