Cockpit-Cam-Daten - Absehen von der Löschung
Diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung eindeutig:
§ 15b PolG NRW (Datenerhebung zur
Eigensicherung)
[...].Die Bildaufzeichnungen sind am Tage
nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
§ 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Im § 24 Abs. 2 und 3 PolG NRW, auf den § 15b PolG NRW Bezug nimmt, heißt
es:
§ 24 As. 2 und 3 PolG NRW (Weiterverarbeitung zu besonderen
Zwecken)
(2) Die Polizei kann gespeicherte
personenbezogene Daten zu polizeilichen statistischen Zwecken nutzen;
die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten
zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen
Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn
diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten
Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht
offensichtlich überwiegen.
Inwieweit die gesetzlich
vorgeschriebene Löschungsroutine in der Praxis so umgesetzt werden kann,
wie das der § 15b PolG NRW vorgibt, ist eine nicht leicht zu
beantwortende Frage. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Betracht
kommende Lösungen erlassmäßig geregelt sind.
Werden die Bilddaten, die anlässlich von Personenkontrollen erhoben
wurden, zum Zweck der Strafverfolgung oder aber zum Zweck der Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten benötigt, werden die Daten vor der "Löschung im
Speicher der Cockpit-Cam" auf einem anderen Datenträger gesichert,
bevor der Speicher in der Kamera gelöscht wird.
TOP
Fenster schließen
|