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Cockpit-Cam-Daten - Absehen von der Löschung

Diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung eindeutig:

§ 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung)

[...].Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

Im § 24 Abs. 2 und 3 PolG NRW, auf den § 15b PolG NRW Bezug nimmt, heißt es:

§ 24 As. 2 und 3 PolG NRW (Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken)

(2) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu polizeilichen statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

Inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Löschungsroutine in der Praxis so umgesetzt werden kann, wie das der § 15b PolG NRW vorgibt, ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Betracht kommende Lösungen erlassmäßig geregelt sind.

Werden die Bilddaten, die anlässlich von Personenkontrollen erhoben wurden, zum Zweck der Strafverfolgung oder aber zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigt, werden die Daten vor der "Löschung im Speicher der Cockpit-Cam" auf einem anderen Datenträger gesichert, bevor der Speicher in der Kamera gelöscht  wird.

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