Datenverarbeitung
Die unbestimmten Rechtsbegriffe "Herstellen" und "Speichern" kennen
die Datenschutzgesetze heute nicht mehr. Diese Begriffe sind in dem
unbestimmten Rechtsbegriff "Verarbeitung" aufgegangen.
§ 36 Nr. 2 DSG NRW
(Begriffsbestimmungen)
Es bezeichnen die Begriffe: 2. „Verarbeitung“
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen,
die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die oben
zitierte Begriffsbestimmung ist
sinnvoll, denn technisch lässt sich zum Beispiel der Unterschied zwischen einer
Bildaufnahme (Herstellen) und der Bildspeicherung (Speichern) nicht mehr
feststellen. Alles geschieht zur gleichen Zeit.
Herstellen aus
der Sicht des PolG NRW bedeutet, dass zB ein Aufnahmegerät aktiviert
wird, um Bilddaten aufzuzeichnen.
Speichern meint, soweit die
Speicherdauer nicht durch eine Datenerhebungsvorschrift zeitlich eng
begrenzt wird, dass erhobene Daten längere Zeit vorgehalten
(gespeichert) und diese Daten in Verbunddateien vorgehalten
werden.
Die Löschung von Daten setzt voraus, dass das dafür zu
beachtende Regelwerk beachtet wird. Löschungsfristen sind sowohl im PolG
NRW als auch in der StPO sowie in den KpS-Richtlinien enthalten.
Eine Speicherung von Daten setzt voraus, dass die Daten rechtmäßig
von der Polizei erhoben wurden, oder auf rechtmäßige Art und Weise in
den Besitz der Polizei gekommen sind.
Für die Löschung von Bildaufzeichnungen von Cockpit- oder Heck-Kameras
gilt grundsätzlich folgende Regelung:
§ 15b PolG NRW (Datenerhebung zur
Eigensicherung)
[...].Die Bildaufzeichnungen sind am Tage
nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
§ 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Löschung der Aufzeichnungen von Body-Cams gilt folgende
Regelung:
§ 15c Abs. 4 PolG
NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener
Aufnahmegeräte)
(4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten
Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies
gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen 1. zur Gefahrenabwehr, 2. zur
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder 3. auf
Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen benötigt werden. Über die
Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende
Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung
der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz
6. § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.
TOP
Fenster schließen
|