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Datenverarbeitung

Die unbestimmten Rechtsbegriffe "Herstellen" und "Speichern" kennen die Datenschutzgesetze heute nicht mehr. Diese Begriffe sind in dem unbestimmten Rechtsbegriff "Verarbeitung" aufgegangen.

§ 36 Nr. 2 DSG NRW (Begriffsbestimmungen)
Es bezeichnen die Begriffe: 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Die oben zitierte Begriffsbestimmung ist sinnvoll, denn technisch lässt sich zum Beispiel der Unterschied zwischen einer Bildaufnahme (Herstellen) und der Bildspeicherung (Speichern) nicht mehr feststellen. Alles geschieht zur gleichen Zeit.

Herstellen aus der Sicht des PolG NRW bedeutet, dass zB ein Aufnahmegerät aktiviert wird, um Bilddaten aufzuzeichnen.

Speichern meint, soweit die Speicherdauer nicht durch eine Datenerhebungsvorschrift zeitlich eng begrenzt wird, dass erhobene Daten längere Zeit vorgehalten (gespeichert) und diese Daten in Verbunddateien vorgehalten werden.

Die Löschung von Daten setzt voraus, dass das dafür zu beachtende Regelwerk beachtet wird. Löschungsfristen sind sowohl im PolG NRW als auch in der StPO sowie in den KpS-Richtlinien enthalten.

Eine Speicherung von Daten setzt voraus, dass die Daten rechtmäßig von der Polizei erhoben wurden, oder auf rechtmäßige Art und Weise in den Besitz der Polizei gekommen sind.

Für die Löschung von Bildaufzeichnungen von Cockpit- oder Heck-Kameras gilt grundsätzlich folgende Regelung:

§ 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung)

[...].Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

Hinsichtlich der Löschung der Aufzeichnungen von Body-Cams gilt folgende Regelung:

§ 15c Abs. 4 PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte)

(4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
1. zur Gefahrenabwehr,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 6. § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.

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