Cockpit-Cams - Kenntlichmachung bzw. Belehrung
Dort heißt es: Im Übrigen kann ein technisches Mittel, das dem Zweck der Eigensicherung dienen soll, nur dann präventiv wirken, wenn die von diesem technischen Mittal ausgehende angenommene "Gefahrenminderung" dem jeweiligen Gegenüber bekannt ist, denn nur derjenige, der weiß, dass ein Kontrollvorgang videografiert wird, vermag sein Verhalten aufgrund der Beweisfähigkeit der aufgezeichneten Bilder der jeweiligen Situation anzupassen.
Was heimlich geschieht, davon kann keine präventive Wirkung ausgehen.
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