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Cockpit-Cams - Kenntlichmachung bzw. Belehrung

Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung) einschlägig:

Dort heißt es:

Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen.

Dadurch wird dem Grundsatz entsprochen, dass Daten von der Polizei grundsätzlich offen erhoben werden müssen, soweit das heimliche Erheben von personenbezogenen Daten nicht spezialgesetzlich geregelt ist.

Im Übrigen kann ein technisches Mittel, das dem Zweck der Eigensicherung dienen soll, nur dann präventiv wirken, wenn die von diesem technischen Mittal ausgehende angenommene "Gefahrenminderung" dem jeweiligen Gegenüber bekannt ist, denn nur derjenige, der weiß, dass ein Kontrollvorgang videografiert wird, vermag sein Verhalten aufgrund der Beweisfähigkeit der aufgezeichneten Bilder der jeweiligen Situation anzupassen.

Was heimlich geschieht, davon kann keine präventive Wirkung ausgehen.

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