Gefahr iSv § 1 Abs. 1 PolG NRW
Gefahren im Sinne von § 1 Abs. 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) können
sowohl konkrete als auch abstrakte Gefahren sein. Zum Gefahrenbegriff
von § 1 PolG NRW gehört auch die Anscheinsgefahr.
VVPolG NRW zu § 1:
§ 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab
und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr
vorliegt.
Die Abwehr abstrakter Gefahren ist
jedoch vorrangig Aufgabe des Gesetzes- und Verordnungsgebers.
BVerwG 2003: Maßgebliches
Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (...). Das trifft nicht nur für
die "konkrete" Gefahr zu, die zu Abwehrmaßnahmen im Einzelfall
berechtigt, sondern auch für die den sicherheitsrechtlichen Verordnungen
zugrunde liegende "abstrakte" Gefahr.
BVerwG, Urteil vom
20.08.2003 - BVerwG 6 CN 2.02
Die abstrakte Gefahr
unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt
der Gefahrenprognose bzw. durch die Betrachtungsweise.
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