Rodorf.de
ABC

Gefahr iSv § 1 Abs. 1 PolG NRW

Gefahren im Sinne von § 1 Abs. 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) können sowohl konkrete als auch abstrakte Gefahren sein. Zum Gefahrenbegriff von § 1 PolG NRW gehört auch die Anscheinsgefahr.

VVPolG NRW zu § 1:
§ 1 Abs. 1 stellt auf die abstrakte Gefahr ab und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr vorliegt.

Die Abwehr abstrakter Gefahren ist jedoch vorrangig Aufgabe des Gesetzes- und Verordnungsgebers.

BVerwG 2003: Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (...). Das trifft nicht nur für die "konkrete" Gefahr zu, die zu Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, sondern auch für die den sicherheitsrechtlichen Verordnungen zugrunde liegende "abstrakte" Gefahr.

BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - BVerwG 6 CN 2.02

Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose bzw. durch die Betrachtungsweise.

TOP 

Fenster schließen