Rechtsweg im Verwaltungsverfahren
Der Rechtsstaat Bundesrepublik
Deutschland gewährt einen umfassenden Schutz gegenüber hoheitlichem
Handeln.
Art 19 Abs. 4 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. [...].
Das ist auch dann der Fall, wenn
Betroffene von Verwaltungsakten vortragen, durch behördliches Handeln in
ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Im Folgenden werden kurz die
Instanzen (Gerichte) skizziert, an die sich Betroffene von
Verwaltungsakten wenden können, um getroffene behördliche Maßnahmen
gerichtlich überprüfen lassen zu können.
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Verwaltungsgericht (VG)
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Oberverwaltungsgericht (OVG)
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Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG)
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Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
§ 90 Abs. 1 des BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch
die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner
in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes
enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben.
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