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Rechtsweg im Verwaltungsverfahren

Der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland gewährt einen umfassenden Schutz gegenüber hoheitlichem Handeln.

Art 19 Abs. 4 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. [...].

Das ist auch dann der Fall, wenn Betroffene von Verwaltungsakten vortragen, durch behördliches Handeln in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Im Folgenden werden kurz die Instanzen (Gerichte) skizziert, an die sich Betroffene von Verwaltungsakten wenden können, um getroffene behördliche Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen zu können.

  • Verwaltungsgericht (VG)

  • Oberverwaltungsgericht (OVG)

  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

§ 90 Abs. 1 des BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

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