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Widerspruch und dessen aufschiebende Wirkung

Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und verfolgt darüber hinausgehend das Ziel, die Gerichte zu entlasten.

Will der Betroffene eines Verwaltungsaktes diesen VA verwaltungsgerichtlich auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, setzt das voraus, dass vor der Anrufung eines Verwaltungsgerichts der VA in einem Vorverfahren von der erlassenden Behörde aufgrund des Widerspruchs, den der Betroffene dagegen geltend gemacht hat, erneut auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft worden ist, siehe § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Vorverfahren).

§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Vorverfahren)
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [...].

Der Widerspruch, der solch ein Vorverfahren auslöst, ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde geltend zu machen, die den VA erlassen hat. Erhält ein erlassener VA keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, ist ein Widerspruch binnen einer Frist von 1 Jahr zulässig.

Ein geltend gemachter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der angefochtene VA nicht vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch bzw. den geltend gemachten Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden worden ist.

Diese aufschiebende Wirkung wird auch als Suspensiveffekt bezeichnet.

Diese Regelung ist auf polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht anwendbar.

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