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Unaufschiebbare polizeiliche Maßnahmen (VA)

Was unter einer unaufschiebbaren polizeilichen Maßnahme zu verstehen ist, darüber gibt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Auskunft, siehe § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Auskunft.

§ 80 Abs. 1 und 2 VwGO (Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [...].
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten [...].

Aus polizeilicher Sicht zählen zu den „unaufschiebbaren Maßnahmen“ alle Maßnahmen, die zur Abwehr einer Gefahr getroffen werden können oder dürfen. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen der Polizei handelt es sich folglich um Sofortmaßnahmen, die jetzt und sofort getroffen werden müssen.

Maßgeblich für die Sprachfigur „unaufschiebbare Maßnahmen“ sind aber auch praktische Gründe, die auch darin bestehen, polizeiliche Lebenssachverhalte in einer angemessenen Zeit regeln zu können.

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