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Mündliche VA durch Polizei

Typisches Verwaltungshandeln für einschreitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ist das mündliche Verfügen von Weisungen.

Beispiele:

  • Steigen Sie aus dem Pkw aus, legen Sie Ihre Hände auf das Dach des Fahrzeuges und spreizen Sie Ihre Beine, damit ich Sie durchsuchen kann.

  • Weisen Sie sich aus, damit ich Ihre Identität feststellen kann.

  • Zur weiteren Verhinderung häuslicher Gewalt verfüge ich hiermit, dass Sie diese Wohnung für die Dauer von 10 Tagen nicht mehr betreten dürfen. Verlassen Sie jetzt diese Wohnung. Sollten Sie sich dieser Maßnahme widersetzen, werde wir diese Wohnungsverweisung unter Anwendung körperlicher Gewalt durchsetzen.

  • Ich werde Ihre Wohnung betreten, um die Lautsprecher Ihrer Musikanlage sicherstellen zu können, wenn Sie die Musik nicht auf Zimmerlautstärke stellen.

Diese Beispiele gewähren nur einen punktuellen Einblick in die Vielfalt von  Maßnahmen, die von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor Ort mündlich verfügt werden können. Bei solchen oder vergleichbaren mündlichen Verfügungen handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes).

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