Mündliche VA durch Polizei
Typisches Verwaltungshandeln für
einschreitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ist das mündliche
Verfügen von Weisungen.
Beispiele:
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Steigen Sie aus dem Pkw aus,
legen Sie Ihre Hände auf das Dach des Fahrzeuges und spreizen Sie
Ihre Beine, damit ich Sie durchsuchen kann.
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Weisen Sie sich aus, damit
ich Ihre Identität feststellen kann.
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Zur weiteren Verhinderung
häuslicher Gewalt verfüge ich hiermit, dass Sie diese Wohnung für
die Dauer von 10 Tagen nicht mehr betreten dürfen. Verlassen Sie
jetzt diese Wohnung. Sollten Sie sich dieser Maßnahme widersetzen,
werde wir diese Wohnungsverweisung unter Anwendung körperlicher
Gewalt durchsetzen.
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Ich werde Ihre Wohnung betreten, um die Lautsprecher Ihrer
Musikanlage sicherstellen zu können, wenn Sie die Musik nicht auf
Zimmerlautstärke stellen.
Diese Beispiele gewähren nur
einen punktuellen Einblick in die Vielfalt von Maßnahmen, die von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor Ort mündlich verfügt werden können.
Bei solchen oder vergleichbaren mündlichen Verfügungen handelt es sich
um Verwaltungsakte im Sinne von
§ 35 VwVfG NRW (Begriff des
Verwaltungsaktes).
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