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Beschränkende Auflagen von VA

Auflagen im Sinne des VwVfG NRW kommen nur als Nebenbestimmung zu bestehenden VA in der Hauptsache in Betracht. Bei der Verletzung von Nebenbestimmungen handelt es sich in der Regel um Ordnungswidrigkeiten, wenn das Gesetz dies so vorsieht.

Beispiel: Ein Pkw-Fahrer händigt einer Polizeibeamtin einen Führerschein zu Kontrollzwecken aus, der mit folgendem Vermerk versehen ist:
Der Fahrer hat eine Sehhilfe zu tragen.
Der Mann trägt aber keine Brille und auch keine Kontaktlinsen. Handelt es sich hier um eine inhaltliche Beschränkung oder lediglich um eine Auflage, also um die Missachtung einer Nebenbestimmung?

Offensichtlich handelt es sich bei dieser Nebenbestimmung nicht um eine inhaltliche Beschränkung, denn wenn der Fahrer sich eine geeignete Brille aufsetzen würde, könnte er weiterfahren. Der Fahrer kann jedoch wegen der festgestellten Ordnungswidrigkeit, siehe § 75 Ziff. 9 Fahrerlaubnisverordnung, belangt werden. Danach begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 46 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung zuwiderhandelt. Um solch eine vollziehbare Auflage handelt es sich im gerade erörterten Beispiel.

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