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Sofortiger Vollzug im Verwaltungsverfahren

Bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs handelt es sich um eine Weisung, die einen Verwaltungsakt ergänzt, aber erst in der Zukunft zum Tragen kommen kann.

Damit ist gemeint, dass, wenn im Anschluss an einen schriftlich erlassenen Verwaltungsakt die davon betroffene Person sich nicht so verhält, wie das von ihr auf der Grundlage einer verfügten Auflage erwartet wird, also zum Beispiel eine Versammlung nicht so durchgeführt wird, wie das die Polizei angeordnet hat, der Leiter einer Versammlung dann mit der sofortigen Auflösung der Versammlung zu rechnen hat.

Der sofortige Vollzug betrifft folglich ein mögliches Fehlverhalten in der Zukunft. Ein eingelegter Widerspruch gegen einen erforderlich werdenden sofortigen Vollzug hat dann ebenfalle keine aufschiebende Wirkung, siehe § 82 Abs. 2 Nr. 4 VwGO:

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. 

Beim sofortigen Vollzug handelt es sich sozusagen um eine Option für den Fall, dass es nach einem schriftlich verfügten Verwaltungsakt zu Störungen kommt, die dann "sofort beendet werden können".

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