Rodorf.de
ABC

Schriftliche VA durch Polizei

Verwaltungsakte können von der Polizei sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Schriftliche Verwaltungsakte werden vor Ort nicht verfügt.

Schriftlich verfügt werden auch:

  • Vorladungen, siehe § 10 PolG NRW (Vorladung)

  • Meldeauflagen auf der Grundlage der Generalklausel

  • Längerfristige Aufenthaltsverbote, siehe § 34b PolG NRW (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot)

  • Auflagen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Versammlungen

  • Schriftliche Bestätigung von Wohnungsverweisungen

  • Betretungsverbote von Fußballstadien u.a.

Um schriftliche Verwaltungsakte handelt es sich auch bei Beförderungen, bei der Gewährung von Beihilfe, bei Versetzungen und Abordnungen. Auch bei der Benotung von Klausuren und Prüfungsarbeiten handelt es sich um Verwaltungsakte.

TOP 

Fenster schließen