Schriftliche VA durch Polizei Verwaltungsakte können von der Polizei sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Schriftliche Verwaltungsakte werden vor Ort nicht verfügt. Schriftlich verfügt werden auch:
Um schriftliche Verwaltungsakte handelt es sich auch bei Beförderungen, bei der Gewährung von Beihilfe, bei Versetzungen und Abordnungen. Auch bei der Benotung von Klausuren und Prüfungsarbeiten handelt es sich um Verwaltungsakte.
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