Untersuchungsgrundsatz Dieser Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts bezieht sich immer auf Lebenssachverhalte, die aus wahrnehmbaren Tatsachen bestehen, also aus Fakten, gegebenen Umständen oder Hinweisen, die einen hinreichend begründbaren Ansatz für Untersuchungshandlungen geben, siehe § 24 VwVfG NRW (Untersuchungsgrundsatz).
§ 24 VwVfG NRW Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sowohl die Polizei, als auch andere Verwaltungsbehörden dazu, tätig zu werden, wenn zu klärende Sachverhalte Maßnahmen einfordern können, die in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen. Das wiederum setzt voraus, dass die Intensität der Ermittlung eines Sachverhaltes dem Stand der jeweils vorhandenen Kenntnisse anzupassen ist. Vage oder anonyme Hinweise setzen eine behutsamere und vorsichtigere Sachverhaltsermittlung voraus als Lebenssituationen, in denen offenkundig ist, dass sorgfältige Untersuchungen unvermeidbar sind bzw. sein werden. Merke: Die Polizei hat Gefahren zu ermitteln und bekanntgewordenen Sachverhalten nachzugehen, für die die Polizei zuständig ist, wenn sie davon Kenntnis erhält.
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