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Untersuchungsgrundsatz

Dieser Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts bezieht sich immer auf Lebenssachverhalte, die aus wahrnehmbaren Tatsachen bestehen, also aus Fakten, gegebenen Umständen oder Hinweisen, die einen hinreichend begründbaren Ansatz für Untersuchungshandlungen geben, siehe § 24 VwVfG NRW (Untersuchungsgrundsatz).

§ 24 VwVfG NRW
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sowohl die Polizei, als auch andere Verwaltungsbehörden dazu, tätig zu werden, wenn zu klärende Sachverhalte Maßnahmen einfordern können, die in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen. Das wiederum setzt voraus, dass die Intensität der Ermittlung eines Sachverhaltes dem Stand der jeweils vorhandenen Kenntnisse anzupassen ist.

Vage oder anonyme Hinweise setzen eine behutsamere und vorsichtigere Sachverhaltsermittlung voraus als Lebenssituationen, in denen offenkundig ist, dass sorgfältige Untersuchungen unvermeidbar sind bzw. sein werden.

Merke: Die Polizei hat Gefahren zu ermitteln und bekanntgewordenen Sachverhalten nachzugehen, für die die Polizei zuständig ist, wenn sie davon Kenntnis erhält.

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