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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Polizei als Teil der vollziehenden Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.

Art 1 Abs. 3 GG
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Im Artikel 20 Abs. 3 GG heißt es:

Art 20 Abs. 3 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Das bedeutet, dass die Verwaltung, zu der auch die Polizei gehört, verfassungsmäßig handeln und sich an geltendes Recht halten muss, zumal in einem Rechtsstaat auch jede Beamtin und jeder Beamte für die Rechtmäßigkeit ihres/seines Handelns verantwortlich ist.

§ 36 Abs. 1 BeamtStG
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

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