Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Die Polizei als Teil der vollziehenden Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.
Art 1 Abs. 3 GG Im Artikel 20 Abs. 3 GG heißt es:
Art 20 Abs. 3 GG Das bedeutet, dass die Verwaltung, zu der auch die Polizei gehört, verfassungsmäßig handeln und sich an geltendes Recht halten muss, zumal in einem Rechtsstaat auch jede Beamtin und jeder Beamte für die Rechtmäßigkeit ihres/seines Handelns verantwortlich ist.
§ 36 Abs. 1 BeamtStG
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