Rodorf.de
ABC

Allgemeines zum AVR

Die Rechtssätze, die für die gesamte öffentliche Verwaltung und somit auch für die Polizei gelten, werden als Verwaltungsrecht bezeichnet. Das wiederum unterteilt sich in allgemeines und in besonderes Verwaltungsrecht. Während das Regelwerk des allgemeinen Verwaltungsrechts für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung gilt, gliedert sich das besondere Verwaltungsrecht in Teilbereiche.

Das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht.

Das allgemeine Verwaltungsrecht gehört, wie das besondere Verwaltungsrecht auch, zum öffentlichen Recht. Es regelt die Verwaltungsorganisation, das Verwaltungsverfahren, den Erlass von Verwaltungsakten und andere Besonderheiten, wie zum Beispiel die Nichtigkeit, die Rücknahme und die Möglichkeit der Heilung von Verwaltungsakten (VA), sowie die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern, um nur einige Aspekte zu benennen.

Das Verwaltungsrecht insgesamt orientiert sich am Gemeinwohl und nicht am Interesse von Privatpersonen.

Das öffentliche Recht, mit dem es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in ihrem Berufsalltag hauptsächlich zu tun haben, umfasst die nachfolgend benannten Rechtsgebiete:

  • Polizeirecht (PolG) = besonderes Verwaltungsrecht

  • Strafprozessrecht (StGB und StPO)

  • Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG, StVO und andere)

  • Versammlungsrecht (VersG).

TOP 

Fenster schließen